Energie-Ausweis

  • Die Ausstellung eines Energieausweises ist seit dem 01.01.2009 Pflicht.
    Dieses gilt für alle bestehenden Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen (§ 16 Abs. 1 u. 2, §§ 28, 29, 31 EnEV).
    Gleiches gilt bei neu zu errichtenden Wohngebäude u. Nichtwohngebäude, Umbau, Erweiterung u. Modernisierung, wenn die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume oder Gebäude um mehr als die Hälfte erweitert wird, sowie bei Änderungen an Gebäuden gemäß Anlage 3 Nr. 1 - 6 der EnEV.
    Keine Ausweispflicht besteht für Gebäude mit einer Nutzfläche, die weniger als 50 m² beträgt und für denkmalgeschützte Gebäude.

  • Ein bedarfsorientierter Energieausweis ist für Gebäude vorgeschrieben, die vor 1977 mit weniger als 5 Wohneinheiten erstellt wurden und bei denen nach deren Errichtung keine Sanierungsmaßnahmen entsprechend einer älteren EnEV - als der zur Zeit gültigen - vorgenommen wurden.
    Für Gebäude, die ab 1977 gebaut wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen der Ausstellung eines bedarfsorientierten oder eines verbrauchsorientierten Energieausweises.

  • Die Aufgabe des Energieausweises beinhaltet lediglich die Information über den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch (Raumheizung, Warmwasserbereitung) eines Gebäudes und soll den potentiellen Käufern und Mietern den Vergleich mit anderen Gebäuden auf einer einheitlichen Skala ermöglichen. 
    Bei Besichtigungen ist der Energieausweis den Interessenten auf Verlangen vorzulegen.

  • Qualifizierte Aussteller für Energieausweise finden Sie zum Beispiel in einer entsprechenden Ausstellerliste bei der Deutsche Energie-Agentur (dena). Partner des dena Projektes "Energieausweis für Gebäude" ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.

  • Für die Kosten/ Preise zur Erstellung eines Energieausweises gibt es keine verbindliche Vorgabe (Stand: Mai 2011). 

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